-
taz.: Direkte Demokratie in Berlin - Müller wird Feldherr. Michael Müller will die Zuständigkeit für ein Bauprojekt auf die Landesebene ziehen – damit wären 6.000 Bürgerunterschriften
wertlos.
-
Nach Tempelhof und Oeynhausen hatte Müller wiederholt einen neuen Politikstil und neue Formen der Bürgerbeteiligung
versprochen. Doch politische Taschenspielertricks obiger Art hatten sich die Berlinerinnen und Berliner darunter sicher nicht vorgestellt. Damit zeigt Müller deutlich, was die Bürgerinnen und Bürger in puncto Teilhabe an sie betreffenden Entscheidungen zu erwarten haben: Nichts!
Die Bürgerinitiative Buckower Felder, um die es in obigem und auch in den gestern verlinkten Artikeln geht, hat eine eigene Webseite und ruft für heute um 16:00 Uhr zu einer Demo auf.
-
Mehr-Demokratie berichtet: Berlin: Senat will
erstes Neuköllner Bürgerbegehren aushebeln
-
Zusätzlich berichtet Mehr Demokratie, dass die Überprüfung der Unterschriften zu
Volksbegehren verschäft werden sollen. Im Jahr 2007 gab es bzgl. der Anforderungen zu Unterschriften bei
Bürgerbegehren ein Urteil anlässlich eines
Bürgerbegehrens in Charlottenburg-Wilmersdorf zur Parkraumbewirtschaftung. Hier ein Auszug:
"Aus dieser Normenkette ergibt sich, dass im Rahmen eines Bürgerbegehrens für die Ermittlung der Unterschriftsberechtigung die Wahlberechtigung festgestellt werden muss und hierzu in der Regel neben dem Namen des Unterzeichnenden auch Angaben zum Geburtsdatum (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Landeswahlgesetz) sowie Angaben zur Wohnungsanschrift (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landeswahlgesetz) erforderlich sind. Diese Angaben sollen gewährleisten, dass der jeweilige Unterzeichnende eindeutig identifizierbar und seine Wahl- und damit auch seine Unterschriftsberechtigung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Fehlen Angaben zum Geburtsdatum und wird die Wahlberechtigung eines Unterzeichnenden vom Bezirksamt dennoch zweifelsfrei festgestellt, dann ist der jeweilige Unterzeichnende eindeutig identifizierbar und seine Unterschriftsberechtigung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 BezVG gegeben. Eine andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil Anforderungen an die Unterschriftsleistung und die damit einhergehenden Angaben gestellt werden, die für die Erfüllung des billigenswerten Zwecks nicht mehr geboten sind"
Kommentar schreiben
schöne Katze (Samstag, 06 Dezember 2014 17:15)
... was man für Geld nicht kaufen kann...
Wahrhaftigkeit, Aufrichtigkeit und und das Halten an Wahlversprechen.
Schönen 2ten Advent